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Restschuldbefreiung

Am Ende der Insolvenz steht die Restschuldbefreiung. Voraussetzungen und Folgen im Überblick.

Die Restschuldbefreiung in Hamburg

Die Möglichkeit..
.. der Restschuldbefreiung bietet sich allen natürlichen Personen. Dabei ist es völlig irrelevant, welche berufliche Tätigkeit sie ausgeübt haben oder derzeit noch ausüben. Voraussetzung ist jedoch die Durchführung eines vorherigen Insolvenzverfahrens. Von den noch offenen Forderungen nach Abschluss des Verfahrens kann sich der Schuldner dann durch die Restschuldbefreiung befreien.

Was beinhaltet die Restschuldbefreiung?

Ein Ziel der Insolvenzordnung ist es, redlichen Schuldnern die Gelegenheit zur kompletten Befreiung der Verbindlichkeiten zu geben (§ 1 InsO). So ist diese im 8. Teil der Insolvenzordnung (§§ 286-303 InsO) separat geregelt. Ziel und Zweck dieser Regelung ist es, die Gläubiger des Schuldners bestmöglich zu befriedigen. In eine Restschuldbefreiung fallen nur die Verbindlichkeiten des Schuldners, die bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben. Alle danach anfallenden Schulden sind somit von dieser ausgeschlossen. Wichtig ist zudem, dass die Restschuldbefreiung nur die am Ende des Insolvenzverfahrens noch vorhandenen Verbindlichkeiten betrifft. Der Teil der Schulden, der während des Insolvenzverfahrens durch das pfändbare Vermögen des Schuldners befriedigt werden konnte, pielt hier demnach auch keine Rolle - Restschuldbefreiung Hamburg

Die Voraussetzungen

Für die Restschuldbefreiung müssen Sie zunächst einen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht einreichen. Wichtig ist jedoch, dass die Restschuldbefreiung ausschließlich redlichen Schuldnern gewährt wird. So dürfen Sie nach § 290 InsO nicht.
  • wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt sein,
  • Kredite oder öffentliche Mittel rechtswidrig erschlichen haben,
  • innerhalb einer zehn Jahres Frist vor Stellung des Antrags bereits eine Restschuldbefreiung erlangt haben oder diese nach §§ 296 oder 297 InsO versagt worden sein,
  • verschwenderisch gehandelt haben oder Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt oder falsche Angaben gemacht haben - Restschuldbefreiung Hamburg

Die Folgen

Wenn das Gericht die Restschuldbefreiung gewährt hat, ergeben sich für den Schuldner einige Folgen. So muss dieser den pfändbaren Teil seines Einkommens über einen Zeitraum von 3 Jahren ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abtreten. Dieser verteilt das abgetretene Vermögen dann an die Gläubiger. Zudem muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen. Wechsel von Arbeitsplatz oder Wohnort sind dabei unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder zu melden. Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus, so sind die Zahlungen an den Treuhänder so zu bemessen als würde er ein angemessenes Arbeitsentgelt beziehen - Restschuldbefreiung Hamburg

Restschulden werden zu unvollkommenen Verbindlichkeiten

Insgesamt werden bei einer erfolgreichen Restschuldbefreiung alle Forderungen in unvollkommene Verbindlichkeiten umgewandelt. So kann der Schuldner sie zwar weiterhin erfüllen, der Gläubiger kann jedoch nicht auf Erfüllung klagen. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Forderungen gegen den Schuldner aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, Geldstrafen sowie Forderungen gegen den Schuldner aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden - Restschuldbefreiung Hamburg

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